Energiesteuergesetz

Neues Energiesteuergesetz (EnergieStG) zum 01. August 2006

Die Energiesteuerrichtlinie der Europäischen Union (RL 2003/96) gab den Mitgliedstaaten eine Überarbeitung der Besteuerung von Energieerzeugnissen (wie z.B. Mineralöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle, Pflanzenöl und anderen fossilen oder erneuerbaren Energieträgern) und von elektrischem Strom vor. Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht machte eine grundlegende Überarbeitung des Mineralölsteuerrechts notwendig.

Am 01. August 2006 tritt daher das neue Energiesteuergesetz in Kraft. Es löst das Mineralölsteuergesetz in vollem Umfang ab. Das Stromsteuergesetz wird gleichzeitig in einigen Punkten geändert.

Energiesteuer:

Das Energiesteuergesetz enthält zahlreiche neue Regelungen und Begriffsbestimmungen. Neu hinzugekommen ist z.B. die grundsätzliche Besteuerung von Kohle. Für die Strom- und die Stahlerzeugung ist die Verwendung von Kohle von der Steuer befreit.

Die maßgeblichen Vorschriften befinden sich im Energiesteuergesetz (EnergieStG) und in der Energiesteuerverordnung (EnergieStV).

Für Betreiber von Notstromaggregaten / Stromerzeugern ist der § 53 ausschlaggebend:

§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag vorbehaltlich Absatz 2 gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die

1. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen oder
2. zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent
verwendet worden sind. 2Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 1 die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1.000 Liter.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nur für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(4) Für die Berechnung des Monatsnutzungsgrades gilt § 3 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem die dort genannten Nutzungsgrade erreicht wurden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz