VDE 0100-560 (2022-10)

Errichten von Niederspannungsanlagen

Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Einrichtungen für Sicherheitszwecke

Die VDE 0100 Teil 560 gilt für Einrichtungen für Sicherheitszwecke, für die Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen von Einrichtungen für Sicherheitszwecke und von Stromquellen für Sicherheitszwecke.

Diese Norm beinhaltet u. a. Anforderungen an Stromquellen und Stromkreise für Sicherheitszwecke sowie Anforderungen an Kabel- und Leitungsanlagen. Darüber hinaus werden Anwendungen für Notbeleuchtung/Sicherheitsbeleuchtung sowie für Brandschutzeinrichtungen und deren Betriebsmittel beschrieben.

Diese Norm gilt nicht für Ersatzstromversorgungsanlagen und nicht für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (BE3).

Gegenüber DIN VDE 0100-560 (VDE 0100-560):2013-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

a) Es wurden weitere Begriffsdefinitionen aufgenommen – Brandfall (Bedingungen bei äußerer Brandeinwirkung); – geeigneter Standort (Sicherstellung der normalen Funktion von Betriebsmitteln im Brandfall); – Feuerwehrschalter.

b) Unterscheidung von zentralen Stromversorgungssystemen nach der Leistungsbegrenzung (mit bzw. ohne) ist weggefallen;

c) Klassifizierung von automatischen Versorgungen entsprechend ihrer maximalen Umschaltzeit wurde durch die Ergänzung der Angabe einer Klasse (A bis F) vereinfacht;

d) Anforderungen an die Unterbringung von Stromquellen für Sicherheitszwecke (560.6.3) wurden durch die Berücksichtigung von Umgebungsbedingungen ergänzt;

e) es wurden nunmehr Anforderungen zur Berücksichtigung von äußerer Brandeinwirkung bei der Auswahl von Schutzeinrichtungen aufgenommen (560.7.12);

f) Einsatz von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) und Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) für den Schutz von Stromkreisen für Sicherheitszwecke wurde untersagt (560.7.13);

g) es wurden nunmehr Anforderungen zur Berücksichtigung von äußerer Brandeinwirkung bei Bemessung von Kabel- und Leitungsanlagen aufgenommen (560.8.4);

h) Anforderungen an die getrennte Errichtung von Kabel- und Leitungsanlagen von Einrichtungen für Sicherheitszwecke wurden detaillierter beschrieben und es wurde ein Installations-Beispiel (als Bild) mit Anhang E (informativ) ergänzt (560.8.5);

i) die Aktivierung der Notbeleuchtung im Bereitschaftsbetrieb (bzw. die Funktion der Notbeleuchtung) erfolgt nicht mehr in Abhängigkeit von einzelnen Endstromkreisen der allgemeinen Beleuchtung, sondern in Abhängigkeit des Ausfalls eines Bereiches der allgemeinen Beleuchtung;

j) es wurden bei Notbeleuchtung nunmehr Anforderungen zur Verhinderung der Entladung von Stromquellen für Sicherheitszwecke aufgenommen (560.9.16);

k) bei Notbeleuchtung wurde die gemeinsame Nutzung eines Neutralleiters für mehrere Stromkreise untersagt (560.9.17);

l) es wurden nunmehr Anforderungen an Feuerwehrschalter aufgenommen – falls solche gefordert sind – (560.10.1) und im Anhang D (informativ) mit einem Prinzip-Schaltbild ergänzt.

Typische Anwendungsbeispiele dieser Vorschrift sind z. B. Notbeleuchtung/Sicherheitsbeleuchtung, Feuerwehraufzüge oder auch Rauch- und Wärmeabzugsanlagen.